Wird ein Baugesuch abgelehnt, weil das kommunale Bau- recht die Bewilligung hinsichtlich der Zufahrt an strengere Voraussetzungen knüpft, so muss es damit sein Bewenden haben (BGE 85 II 400f.). Das kantonale oder kommunale Baurecht kann mit anderen Worten an das Genügen eines Weges so strenge Anforderungen stellen, dass zu deren Erfüllung ein Notweg im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB nicht mehr beansprucht werden kann (BGE 117 II 37 mit Hinweisen). Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die vorhandene Wegver- bindung für die bestimmungsgemässe Nutzung der klägerischen Parzelle genügt. Die Berufung ist mithin in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.