Ob dies zutrifft oder nicht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die erwähnten öffentlichrechtlichen Vorschriften sind nämlich für die Beur- teilung eines behaupteten Notweganspruchs unbeachtlich: Das Vorhan- densein eines genügenden Weges im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB beur- 18 teilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen Ge- sichtspunkten. Wird ein Baugesuch abgelehnt, weil das kommunale Bau- recht die Bewilligung hinsichtlich der Zufahrt an strengere Voraussetzungen knüpft, so muss es damit sein Bewenden haben (BGE 85 II 400f.).