es sei zulässig, das Garagierungsproblem auf einer Nachbarparzelle zu lösen. Diesfalls benötige der Gesuchsteller ein Fussweg- recht zu seiner Parzelle sowie ein Fahrwegrecht während der Bauzeit. Aus dem Gesagten geht hervor, dass E. sein Ferienhausprojekt in etwas modifi- zierter Form in Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschrif- ten realisieren könnte. Die erwähnte Bauzufahrt ist nach Angaben des Klägers gesichert. Der Kläger wendet nun ein, die vorerwähnte Auskunft der Baubehörde würde nicht mit dem geltenden Baurecht übereinstimmen. Ob dies zutrifft oder nicht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.