Das Verwaltungsgericht hat bloss festgehalten, die Erstellung der auf dem klägerischen Grundstück geplanten Garage sei mangels genügender Zufahrt nicht zulässig. Die Frage, ob das geplante Ferienhaus allenfalls ohne Garage erstellt werden dürfte, wurde ausdrück- lich offengelassen. Die zuständige Baubehörde hat mit Schreiben vom 16. Juli 1992 zu Handen der Vorinstanz bestätigt, sofern das Bauprojekt auf der klägerischen Parzelle 2202 keine Garage vorsehe, benötige ein Bauwilliger keine dauernde Zufahrt; es sei zulässig, das Garagierungsproblem auf einer Nachbarparzelle zu lösen.