Diese Wegverbindung erscheint im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung für die bestimmungsgemässe Nutzung des klägerischen Grundstücks - der Kläger beabsichtigt ein Ferienhaus zu erstellen - ohne weiteres als genügend. E. macht nun im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe vorliegend verbindlich festgestellt, dass die bestehende Zufahrt in öffent- lichrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend sei. Dieser Einwand ist aus meh- reren Gründen unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat bloss festgehalten, die Erstellung der auf dem klägerischen Grundstück geplanten Garage sei mangels genügender Zufahrt nicht zulässig.