Im vorliegenden Fall ist der Kläger Miteigentümer der an die nordöstliche Ecke seines Grundstücks angrenzenden Garagenparzelle, und er besitzt ein Fusswegrecht zulasten der Garagenparzelle sowie der beklagti- schen Parzelle. Der Kläger hat mit anderen Worten die Möglichkeit, sein Motorfahrzeug in unmittelbarer Nähe seines Grundstückes abzustellen; für die letzten paar wenigen Meter bis zu seinem (geplanten) Haus besitzt er entsprechende Fusswegrechte. Diese Wegverbindung erscheint im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung für die bestimmungsgemässe Nutzung des klägerischen Grundstücks - der Kläger beabsichtigt ein Ferienhaus zu erstellen - ohne weiteres als genügend.