694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2 letzter Satz BGB). Der Eigentümer, der konkret beabsichtigt, eine baureife Parzelle zu überbauen, hat nach heutiger Auffassung - jedenfalls in Wohngebieten - grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit Motorfahrzeugen (BGE 110 II 125 ff. Erw. 5). Es ist allerdings nicht notwendig, mit dem Auto bis unmittelbar vor die Haustüre fahren zu können (BGE 85 II 399 und 401). b) Im vorliegenden Fall ist der Kläger Miteigentümer der an die nordöstliche Ecke seines Grundstücks angrenzenden Garagenparzelle, und er besitzt ein Fusswegrecht zulasten der Garagenparzelle sowie der beklagti- schen Parzelle.