Die Wegenot beurteilt sich dabei nicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen Grundeigentümers: Keine Wege- not liegt daher vor, wenn zwar ein Grundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein solcher jedoch über ein angrenzendes 17 Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismässige Kosten her- gestellt werden kann (Caroni-Rudolf, der Notweg, Diss. Bern 1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2. Lieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2 letzter Satz BGB).