Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. mit Hinweisen). Die Wegenot beurteilt sich dabei nicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen Grundeigentümers: