4 - Notweg (Art. 694 ZG B) . - Wegnot besteht nicht schon dann, wenn nicht bis unmittelbar vor die Haustüre eines Ferienhauses mit Motorfahrzeugen gefahren werden kann. - Das Vorhandensein eines genügenden Weges beurteilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen Gesichtspunkten. Zur Erfüllung strengerer baupolizeilicher Anforderungen an das Genügen eines Weges kann ein Notweg nicht beansprucht werden.