Der Rechtsvertreter musste sich der Tragweite der Parteibezeichnung zweifellos bewusst sein und dieser die nötige Aufmerksamkeit schenken. Nach dem Gesagten steht fest, dass allein der Willensvollstrecker B. berechtigt gewesen wäre, den vorliegenden Prozess in eigenem Namen zu führen. Als Kläger sind aber die namentlich genannten Erben des G. sel. zu betrachten. Das Urteil der Vorinstanz ist daher im Ergebnis richtig und die Berufung abzuweisen. ZF 74/93 Urteil vom 11. Januar 1994