{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a78373bf1adbcc543a157cf69b37dbe98e8f4e2fe94320f229311632a52959d6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a78373bf1adbcc543a157cf69b37dbe98e8f4e2fe94320f229311632a52959d6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_4", "Checksum": "8a03a682fbde132174d7a3b7e3c2eaca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:21", "Checksum": "9cf2251180554810268b33bc97991794", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 4\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\na) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von\nseinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art.\n694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle\nEntschädigung einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines\nNotwegrechts wird ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die\nEigentumsrechte des Nach- barn von strengen Voraussetzungen\nabhängig gemacht. Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage\ngeltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor,\nwenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen\nBenutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur\nöffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als\nungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. mit Hinweisen). Die\nWegenot beurteilt sich dabei nicht allein aus Sicht des Grundstücks,\nsondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen\nGrundeigentümers: Keine Wege- not liegt daher vor, wenn zwar ein\nGrundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein\nsolcher jedoch über ein angrenzendes\n17\nGrundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismässige Kosten\nher- gestellt werden kann (Caroni-Rudolf, der Notweg, Diss. Bern\n1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2.\nLieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45;\n§ 918 Abs. 2 letzter Satz BGB). Der Eigentümer, der konkret\nbeabsichtigt, eine baureife Parzelle zu überbauen, hat nach heutiger\nAuffassung - jedenfalls in Wohngebieten - grundsätzlich Anspruch auf\neine allgemeine Zufahrt mit Motorfahrzeugen (BGE 110 II 125 ff. Erw.\n5). Es ist allerdings nicht notwendig, mit dem Auto bis unmittelbar vor\ndie Haustüre fahren zu können (BGE 85 II 399 und 401).\nb) Im vorliegenden Fall ist der Kläger Miteigentümer der an die\nnordöstliche Ecke seines Grundstücks angrenzenden Garagenparzelle,\nund er besitzt ein Fusswegrecht zulasten der Garagenparzelle sowie der\nbeklagti- schen Parzelle. Der Kläger hat mit anderen Worten die\nMöglichkeit, sein Motorfahrzeug in unmittelbarer Nähe seines\nGrundstückes abzustellen; für die letzten paar wenigen Meter bis zu\nseinem (geplanten) Haus besitzt er entsprechende Fusswegrechte. Diese\nWegverbindung erscheint im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung\nfür die bestimmungsgemässe Nutzung des klägerischen Grundstücks -\nder Kläger beabsichtigt ein Ferienhaus zu erstellen - ohne weiteres als\ngenügend.\nE. macht nun im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht\nhabe vorliegend verbindlich festgestellt, dass die bestehende Zufahrt in\nöffent- lichrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend sei. Dieser Einwand ist\naus meh- reren Gründen unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat bloss\nfestgehalten, die Erstellung der auf dem klägerischen Grundstück\ngeplanten Garage sei mangels genügender Zufahrt nicht zulässig. Die\nFrage, ob das geplante Ferienhaus allenfalls ohne Garage erstellt werden\ndürfte, wurde ausdrück- lich offengelassen. Die zuständige Baubehörde\nhat mit Schreiben vom 16. Juli 1992 zu Handen der Vorinstanz bestätigt,\nsofern das Bauprojekt auf der klägerischen Parzelle 2202 keine Garage\nvorsehe, benötige ein Bauwilliger keine dauernde Zufahrt; es sei\nzulässig, das Garagierungsproblem auf einer Nachbarparzelle zu lösen.\nDiesfalls benötige der Gesuchsteller ein Fussweg- recht zu seiner Parzelle\nsowie ein Fahrwegrecht während der Bauzeit. Aus dem Gesagten geht\nhervor, dass E. sein Ferienhausprojekt in etwas modifi- zierter Form in\nÜbereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschrif- ten\nrealisieren könnte. Die erwähnte Bauzufahrt ist nach Angaben des\nKlägers gesichert. Der Kläger wendet nun ein, die vorerwähnte Auskunft\nder Baubehörde würde nicht mit dem geltenden Baurecht\nübereinstimmen. Ob dies zutrifft oder nicht, braucht vorliegend nicht\nentschieden zu werden. Die erwähnten öffentlichrechtlichen Vorschriften\nsind nämlich für die Beur- teilung eines behaupteten Notweganspruchs\nunbeachtlich: Das Vorhan- densein eines genügenden Weges im Sinne\nvon Art. 694 Abs. 1 ZGB beur-\n18\nteilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen\nGe- sichtspunkten. Wird ein Baugesuch abgelehnt, weil das\nkommunale Bau- recht die Bewilligung hinsichtlich der Zufahrt an\nstrengere Voraussetzungen knüpft, so muss es damit sein Bewenden\nhaben (BGE 85 II 400f.). Das kantonale oder kommunale Baurecht\nkann mit anderen Worten an das Genügen eines Weges so strenge\nAnforderungen stellen, dass zu deren Erfüllung ein Notweg im\nSinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB nicht mehr beansprucht werden\nkann (BGE 117 II 37 mit Hinweisen).\nDamit bleibt es bei der Feststellung, dass die vorhandene\nWegver- bindung für die bestimmungsgemässe Nutzung der\nklägerischen Parzelle genügt. Die Berufung ist mithin in Bestätigung\ndes vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.\nZF 61/93 Urteil vom 19. Januar 1994\n\n"}