ZGB handelt, ist die vorläufige Vormer- kung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für die fragliche Forderung der B. AG nicht zulässig und die Verfügung vom 7. Januar 1994 rechtmässig. Die mit Verfügung vom 24. November 1993 superprovisorisch angeordnete vorläufige Vormerkung ist zu löschen, weshalb sich das Gesuch der B. AG nicht als gerechtfertigt erweist und abzuweisen ist. 162 PF 4/94 Entscheid vom 15. Februar 1994 163