c) Wenn somit zweifellos feststeht, dass die von der Gesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionselemente nicht Holzmaterialien entsprechen, die speziell für die fragliche Garagenüberdachung der Gesuchsgegner G. angefertigt worden sind, und es sich demnach nicht um Material und Arbeit im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt, ist die vorläufige Vormer- kung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für die fragliche Forderung der B. AG nicht zulässig und die Verfügung vom 7. Januar 1994 rechtmässig.