Vorliegend fehlen demnach Indizien für die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach die gelieferten Holzteile speziell für das Garagendach der Gesuchsgegner angefertigt worden seien. Vielmehr erscheint es, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, sogar gewiss oder zumindest höchst wahrscheinlich, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionsteilen um handelsübliche und vertretbare Ware gehan- delt hat und dass das fragliche Material aus Serien- und Normprodukten bestanden hat, deren Lieferung im Geschäftsleben regelmässig gestützt auf einen Kaufvertrag erfolgt. c)