Ein weiteres Indiz dafür, dass die gelieferten Holzelemente nicht besonderen Einzelfertigungen ent- sprechen, ergibt sich schliesslich auch aus der Rechnung der B. AG, wonach einzig ein m 3 -Preis aufgeführt worden ist und weitere Preisbestimmungspo- sitionen fehlen. Wenn solche von der Gesuchstellerin geltend gemachte Aufwendungen, welche die gelieferten Holzelemente als Sonderanfertigun- gen erscheinen lassen sollten, getätigt worden wären, hätte sie als handelsge- wohntes Unternehmen diesen Preis- und Kostenfaktor aber mit Sicherheit auch in der Rechnung speziell angeführt.