159 der Holzbau AG, der Hauptunternehmerin, und damit als Subunternehme- rin darstellen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn bei einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Rekurrentin reine Lieferantin von Baumate- rialien war. Es steht nämlich fest, dass dies Holzbau AG die von der Gesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionsteile vor dem Einbau in das Garagendach noch zurichten musste. Es war im Zustand, wie es geliefert wurde, nicht unmittelbar verwendbar.