Blosse Materiallieferungen fallen daher nicht darunter, weil sie nur vertretbare Sachen enthalten, die auf Vorrat produziert und verkauft werden können. Die Grenze zwischen reinem Baulieferant und Handwerker wird jedoch überschritten, wenn der Baulieferant Material liefert, welches er nicht vorfabriziert hat, sondern welches er als Sonderan- fertigungen eigens für ein bestimmtes Bauwerk herstellt (ZR 1980, S. 153; Schumacher, a.a.O., N 161). b) Die Gesuchstellerin macht nun geltend, dass die am 7. September 1993 der Holzbau AG gelieferten Holzelemente speziell für die