O., N 143). Die Bauarbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB haben daher - ohne dass dies begriffsnotwendig ist - ihren Schwerpunkt im Werkvertragsrecht (Schumacher, a.a.O., N 150). Sie sind Arbeitsvorgänge, mit denen ein Bau, der mit dem Erdboden verbunden ist, körperlich gestal- tet wird; sie zielen auf einen körperlichen und individuellen Arbeitserfolg (BGE 103 II3 5 ff.). Blosse Materiallieferungen fallen daher nicht darunter, weil sie nur vertretbare Sachen enthalten, die auf Vorrat produziert und verkauft werden können.