ZGB fallen darunter die Lieferungen von «Material und Arbeit oder Arbeit allein» für Bauten auf einem Grundstück. Unter welchen Umständen solche Leistungen als Bauarbeiten zu verstehen sind, ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung aufgrund der Beziehungen der Vertragspartner, das heisst aufgrund aller Leistungen und Lieferungen des gleichen Unterneh- mers, in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BGE 106 II 128, 104 II 352; Schumacher, a.a.O., N 143). Demnach werden die vertraglichen Leistungen und Lieferungen durch ein Baupfand geschützt, wenn sie insgesamt als «un seul travail spécifique» zu betrachten sind (mit Hinweisen Schumacher, a.a.O., N 143).