837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandrechtsgeschützt sei und ob der Kreispräsident, in bezug auf seine beschränkte Überprüfungsbefugnis, die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu Recht habe verweigern können, indem er die superprovisorisch angeordnete Vormerkung wieder habe löschen lassen. a) Auszugehen ist vom Begriff der Bauarbeiten, wie sie auch das Gesetz als Tatbestandselement nennt. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fallen darunter die Lieferungen von «Material und Arbeit oder Arbeit allein» für Bauten auf einem Grundstück.