157 abgelaufen sein wird. Eine vorläufige Eintragung darf deshalb nur verwei- gert werden, wenn ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist, dass ein Pfandrecht besteht. In Zweifelsfällen, namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist hingegen die vorläufige Eintragung zu bewil- ligen und der Entscheid über deren Berechtigung dem ordentlichen Richter zu überlassen (mit Hinweisen Schumacher, a.a.O., N 748f.). 3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Forderung der B. AG für ihre Lieferung der Holzkonstruktionsteile gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3