Das Bauhandwerkerpfandrecht wird dadurch für den Fall seiner definitiven Eintragung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirk- sam, das heisst die dingliche Wirkung wird auf den Zeitpunkt der vorläufi- gen Eintragung im Grundbuch zurückbezogen (Art. 961 Abs. 2 ZGB; Schu- macher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Zürich 1982, N 740). Die Interessenlage gebietet dabei, dass an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt werden, kann doch ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht immer noch gelöscht werden, ohne dass dem Grundeigentümer durch die vorübergehende Belastung ein nennenswerter Schaden erwächst. Demgegenüber kann ein