{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-49_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976972907f355bb034e1216d5cb266400f06907109aab73c8f7c31e3db7fe19711fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976972907f355bb034e1216d5cb266400f06907109aab73c8f7c31e3db7fe19711fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_49", "Checksum": "67211df60cb155638bba772ab920107c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:31", "Checksum": "a64a00db0955580592d17b61153a6562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 161\nnicht einmal einwöchigen Frist zwischen Bestellung und Liefertermin\n(2. beziehungsweise 9. September 1993). In dieser Hinsicht\nunterscheidet sich ein solches Fachgeschäft zum Beispiel auch nicht von\ngrossen Einkaufszen- tren mit «Do lt»-Bastelwaren, die solche\nHolzelemente - allerdings in qualitativ und quantitativ bescheidenerer\nAuswahl - auch zum Kauf anbie- ten und sogar auf Lager halten. Die\nfraglichen Holzelemente sind demnach durchaus leicht handelbare,\nvertretbare Waren. Ein weiteres Indiz dafür, dass die gelieferten\nHolzelemente nicht besonderen Einzelfertigungen ent- sprechen, ergibt\nsich schliesslich auch aus der Rechnung der B. AG, wonach einzig ein m 3\n-Preis aufgeführt worden ist und weitere Preisbestimmungspo- sitionen\nfehlen. Wenn solche von der Gesuchstellerin geltend gemachte\nAufwendungen, welche die gelieferten Holzelemente als\nSonderanfertigun- gen erscheinen lassen sollten, getätigt worden wären,\nhätte sie als handelsge- wohntes Unternehmen diesen Preis- und\nKostenfaktor aber mit Sicherheit auch in der Rechnung speziell\nangeführt. Dies nicht zuletzt auch, um einen gegebenenfalls hohen\nGesamtpreis im Vergleich zu einem allfällig billigen Materialpreis\ndurch den teuren Preisfaktor «Arbeit» zu erklären.\nVorliegend fehlen demnach Indizien für die Behauptung der\nGesuchstellerin, wonach die gelieferten Holzteile speziell für das\nGaragendach der Gesuchsgegner angefertigt worden seien. Vielmehr\nerscheint es, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, sogar gewiss oder\nzumindest höchst wahrscheinlich, dass es sich bei den von der\nGesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionsteilen um handelsübliche\nund vertretbare Ware gehan- delt hat und dass das fragliche Material\naus Serien- und Normprodukten bestanden hat, deren Lieferung im\nGeschäftsleben regelmässig gestützt auf\neinen Kaufvertrag erfolgt.\nc) Wenn somit zweifellos feststeht, dass die von der\nGesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionselemente nicht\nHolzmaterialien entsprechen, die speziell für die fragliche\nGaragenüberdachung der Gesuchsgegner G. angefertigt worden sind,\nund es sich demnach nicht um Material und Arbeit im Sinne von Art. 837\nAbs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt, ist die vorläufige Vormer- kung eines\nBauhandwerkerpfandrechtes für die fragliche Forderung der B. AG\nnicht zulässig und die Verfügung vom 7. Januar 1994 rechtmässig. Die\nmit Verfügung vom 24. November 1993 superprovisorisch angeordnete\nvorläufige Vormerkung ist zu löschen, weshalb sich das Gesuch der B.\nAG\nnicht als gerechtfertigt erweist und abzuweisen ist.\n162\nPF 4/94 Entscheid vom 15. Februar 1994\n\n163\n"}