{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-49_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976972907f355bb034e1216d5cb266400f06907109aab73c8f7c31e3db7fe19711fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976972907f355bb034e1216d5cb266400f06907109aab73c8f7c31e3db7fe19711fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_49", "Checksum": "67211df60cb155638bba772ab920107c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:31", "Checksum": "a64a00db0955580592d17b61153a6562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 159\nder Holzbau AG, der Hauptunternehmerin, und damit als\nSubunternehme- rin darstellen.\nDieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn bei einer Gesamtwürdigung ergibt sich, dass die Rekurrentin reine Lieferantin von\nBaumate- rialien war. Es steht nämlich fest, dass dies Holzbau AG die\nvon der Gesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionsteile vor dem\nEinbau in das Garagendach noch zurichten musste. Es war im Zustand,\nwie es geliefert wurde, nicht unmittelbar verwendbar. Dies stimmt auch\nmit der vertragli- chen Vereinbarung zwischen der Holzbau AG und der\nB. AG überein, mussten die Holzelemente doch unter anderem «roh»\ngeliefert werden. Für die Weiterverarbeitung des fraglichen Holzes\nstellte die Holzbau AG einen separat ausgewiesenen Betrag von Fr. 195.-\n(Hobeln Fr. 60.-; Kopfbearbei- tung der Sparren und Pfetten Fr. 108.-\nund Fr. 27.-) in Rechnung. Das weist zwar nicht auf einen besonders\ngrossen Arbeitsaufwand hin. Es ist aber zu bedenken, dass auch der in\nder Rechnung ziffernmässig nicht separat ausgewiesene Aufwand für die\nVorbereitung der Holzverbindungen hinzukommt, der im Betrag von Fr.\n2668.- für Materialbeschaffung (ge- mäss Rechnung der B. AG Fr.\n1253.30) und Aufrichtarbeit mitenthalten sein soll. Diese unbestrittenen\nTatsachen lassen die Folgerung zu, dass das arbeitsmässige\nHauptgewicht ohne Zweifel in der Aufrichtarbeit gelegen hat. Dass das\nZurichten der einzelnen Konstruktionshölzer im Verhältnis dazu wenig\nArbeit beansprucht hat, liegt aber nicht darin begründet, dass die\nfraglichen Holzelemente in ausgeprägter Weise den individuellen Umständen der Garagenüberdachung der Bauherren G. entsprochen hätten,\nsondern darin, dass bedeutendere Anpassungsarbeiten an den im\nHolzhan- del erhältlichen Materialien für die Erstellung eines\nGaragendaches aus Holz normalerweise gar nicht notwendig sind. Dies\nbekräftigt, im Gegen- satz zur Ansicht der Gesuchstellerin, auch die\nListe der gelieferten Holzele- mente. Demgemäss ist nämlich mit Fug\nanzunehmen, dass es sich bei den fraglichen Kanthölzern, Sparren\n(Brettern) und Pforten bloss um einfache Holzteile handelt, und zwar\nobwohl sie, wie vorliegend, eine präzis vorgege- bene Stärke und Länge\naufgewiesen haben. In Fachgeschäften sind solche Hölzer regelmässig\nund ohne Aufwand sogleich zuschneidbar, was sich durchaus mit einem\nentsprechenden Kauf von einigen Laufmetern eines bestimmten Stoffes\nvergleichen lässt. Auch für die B. AG ist eine Lieferung in der Art, wie\nsie an die Holzbau AG erfolgte, ein einfaches und häufig\nabgeschlossenes Geschäft. Denn eine Aktiengesellschaft, die gemäss\nAuszug\naus dem kantonalen Handelsregister unter anderem den «Betrieb\neines Säge- und Hobelwerkes mit Holzhandel sowie An- und Verkauf\n160\nvon Holz- waren aller Art» bezweckt, muss nicht nur in der Lage sein,\nsolche Holzele- mente jederzeit zu liefern, sondern sie fertigt sie in\ngewissen Mengen auch zum voraus an. Ein klares Indiz hierfür ergibt\nsich auch aus der kurzen,\n\n"}