{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-49_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976972907f355bb034e1216d5cb266400f06907109aab73c8f7c31e3db7fe19711fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976972907f355bb034e1216d5cb266400f06907109aab73c8f7c31e3db7fe19711fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_49", "Checksum": "67211df60cb155638bba772ab920107c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:31", "Checksum": "a64a00db0955580592d17b61153a6562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 49\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Wahrscheinlichkeit feststeht, dass einzig V. als Einsprecherin in\nFrage kommt, und weil V. im ordentlichen Prozess um den Bestand der\nbehaupte- ten Dienstbarkeit Partei ist. A.'s Rekurs ist folglich in\nBestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen.\nPF 22/93 Entscheid vom 16. August 1994\n\n49 - -Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).\nAnforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Pfandbestellung. Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Anspruch\nausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint; in Zweifelsfällen, namentlich bei unklarer oder\nunsicherer Rechtslage, ist sie zu bewilligen (Erw. 2).\n- Die Lieferung handelsüblicher, auf Mass zugeschnittener Holzbauteile (Kanthölzer usw.) durch eine Handelssägerei an das als Hauptunternehmer beauftragte\nHolzbauunternehmen ist als blosse Materiallieferung\nnicht pfandrechtsgeschützt (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n2. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker\nund Unternehmer, die zu Bauten auf einem Grundstück Material und\nArbeit oder Arbeit allein geliefert haben, für ihre Forderungen gegen\nden Grundei- gentümer oder einen Unternehmer die Errichtung eines\ngesetzlichen Pfand- rechtes an diesem Grundstück verlangen. Die\nEintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung der\nArbeit zu geschehen und darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom\nEigentümer anerkannt oder gerichtlich\nfestgestellt ist (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Vermag der Gesuchsteller seine\nBerechtigung glaubhaft zu machen, kann der Richter die vorläufige\nEintra- gung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechtes anordnen\n(Art. 961 ZGB). Das Bauhandwerkerpfandrecht wird dadurch für den\nFall seiner definitiven Eintragung vom Zeitpunkt der Vormerkung an\ndinglich wirk- sam, das heisst die dingliche Wirkung wird auf den\nZeitpunkt der vorläufi- gen Eintragung im Grundbuch zurückbezogen\n(Art. 961 Abs. 2 ZGB; Schu- macher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.\nAufl., Zürich 1982, N 740). Die Interessenlage gebietet dabei, dass an die\nGlaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt werden, kann\ndoch ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht immer noch gelöscht\nwerden, ohne dass dem Grundeigentümer durch die vorübergehende\nBelastung ein nennenswerter Schaden erwächst. Demgegenüber kann ein\n156\nfälschlicherweise verweigerter Eintrag in der Regel\nnicht mehr nachgeholt werden, da die Frist in der Zwischenzeit\nmeist\n\n157\nabgelaufen sein wird. Eine vorläufige Eintragung darf deshalb nur\nverwei- gert werden, wenn ausgeschlossen erscheint oder höchst\nunwahrscheinlich ist, dass ein Pfandrecht besteht. In Zweifelsfällen,\nnamentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist hingegen die\nvorläufige Eintragung zu bewil- ligen und der Entscheid über deren\nBerechtigung dem ordentlichen Richter zu überlassen (mit Hinweisen\nSchumacher, a.a.O., N 748f.).\n3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Forderung der\nB. AG für ihre Lieferung der Holzkonstruktionsteile gemäss Art. 837\nAbs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandrechtsgeschützt sei und ob der Kreispräsident,\nin bezug auf seine beschränkte Überprüfungsbefugnis, die vorläufige\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu Recht habe verweigern\nkönnen, indem er die superprovisorisch angeordnete Vormerkung\nwieder habe löschen lassen.\na) Auszugehen ist vom Begriff der Bauarbeiten, wie sie auch\ndas Gesetz als Tatbestandselement nennt. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3\nZGB fallen darunter die Lieferungen von «Material und Arbeit oder\nArbeit allein» für Bauten auf einem Grundstück. Unter welchen\nUmständen solche Leistungen als Bauarbeiten zu verstehen sind, ist\nnach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung aufgrund der\nBeziehungen der Vertragspartner, das heisst aufgrund aller Leistungen\nund Lieferungen des gleichen Unterneh- mers, in ihrer Gesamtheit zu\nwürdigen (BGE 106 II 128, 104 II 352; Schumacher, a.a.O., N 143).\nDemnach werden die vertraglichen Leistungen und Lieferungen durch\nein Baupfand geschützt, wenn sie insgesamt als «un seul travail\nspécifique» zu betrachten sind (mit Hinweisen Schumacher, a.a.O., N\n143). Die Bauarbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB haben\ndaher - ohne dass dies begriffsnotwendig ist - ihren Schwerpunkt im\nWerkvertragsrecht (Schumacher, a.a.O., N 150). Sie sind\nArbeitsvorgänge, mit denen ein Bau, der mit dem Erdboden verbunden\nist, körperlich gestal- tet wird; sie zielen auf einen körperlichen und\nindividuellen Arbeitserfolg (BGE 103 II3 5 ff.). Blosse\nMateriallieferungen fallen daher nicht darunter, weil sie nur\nvertretbare Sachen enthalten, die auf Vorrat produziert und verkauft\nwerden können. Die Grenze zwischen reinem Baulieferant und\nHandwerker wird jedoch überschritten, wenn der Baulieferant\nMaterial liefert, welches er nicht vorfabriziert hat, sondern welches er\nals Sonderan- fertigungen eigens für ein bestimmtes Bauwerk herstellt\n(ZR 1980, S. 153; Schumacher, a.a.O., N 161).\nb) Die Gesuchstellerin macht nun geltend, dass die am 7.\nSeptember\n1993 der Holzbau AG gelieferten Holzelemente speziell für die\n158\nÜberda- chung der Garage angefertigt worden seien. Die Länge und\nStärke der einzelnen Holzteile habe für die Anforderungen der Baute,\ndas heisst spe- ziell für die Bedürfnisse und Gegebenheiten des\nbestellten Garagendaches, gefertigt werden müssen. Die Gesuchstellerin\nwill sich als Erfüllungsgehilfin\n\n"}