839 Abs. 2 ZGB). Vermag der Gesuchsteller seine Berechtigung glaubhaft zu machen, kann der Richter die vorläufige Eintra- gung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechtes anordnen (Art. 961 ZGB). Das Bauhandwerkerpfandrecht wird dadurch für den Fall seiner definitiven Eintragung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirk- sam, das heisst die dingliche Wirkung wird auf den Zeitpunkt der vorläufi- gen Eintragung im Grundbuch zurückbezogen (Art. 961 Abs. 2 ZGB; Schu- macher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Zürich 1982, N 740).