in Zweifelsfällen, namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist sie zu bewilligen (Erw. 2). - Die Lieferung handelsüblicher, auf Mass zugeschnittener Holzbauteile (Kanthölzer usw.) durch eine Handelssägerei an das als Hauptunternehmer beauftragte Holzbauunternehmen ist als blosse Materiallieferung nicht pfandrechtsgeschützt (Erw. 3).