Diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, zumal die vorliegend in Frage kommende Einsprecherin V. Eigentümerin der gemäss Ersitzungsprätendentin belasteten Parzelle ist. c) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Kreispräsident die Durchführung des Auskündverfahrens vorliegend bereits darum ablehnen durfte, weil zum vornherein mit an Sicherheit grenzender