zum einen werden diese Behauptungen in keiner Weise substantiiert, zum andern findet sich dafür in den Akten keine Stütze. bb) Die zweite Voraussetzung für das Unterbleiben des Auskündverfahrens besteht darin, dass die zum vornherein als Einsprecherin in Frage kommende Person - vorliegend V. - im ordentlichen Prozess um das Eigentum beziehungsweise um den Bestand der behaupteten Dienstbarkeit selber Partei ist (vgl. vorstehend Erw. a). Diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, zumal die vorliegend in Frage kommende Einsprecherin V. Eigentümerin der gemäss Ersitzungsprätendentin belasteten Parzelle ist.