In casu ist demnach davon auszugehen, dass ausser V. als Eigentümerin der gemäss Ersitzungsprätendentin belasteten Parzelle niemand Einsprache erheben wird. Die erste Voraussetzung für das Unterlassen des Auskündverfahrens, d.h. das Feststehen der als Einsprecherin in Frage kommenden Person (vgl. vorstehend Erw. a), ist demnach erfüllt. Daran ändern auch die von A. geltend gemachten gegenteiligen Anhaltspunkte nichts; zum einen werden diese Behauptungen in keiner Weise substantiiert, zum andern findet sich dafür in den Akten keine Stütze.