14 zu Art. 3 der Verordnung). Schliesslich werden die L- und S- Register nach ihrer Fertigstellung öffentlich aufgelegt, und es wird ein Einspracheverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist wiederum mit einer dreimaligen Publikation im Kantonsamtsblatt verbunden (Ziff. 20 zu Art. 3 der Verordnung). Aus dem Gesagten ergibt sich folgendes: