155 ben, so wird das L- und S- Register aufgrund der Kauf- und Pfandprotokolle, Vermessungswerke oder Begehungen erstellt (Ziff. 5 und 8 zu Art. 3 der Verordnung). Sodann wird ein Bereinigungsverfahren durchgeführt, in dem die Berechtigten und Belasteten befragt werden, die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt oder allenfalls als streitig vorgemerkt werden (Ziff. 10 ff. zu Art. 3 der Verordnung). In streitigen Fällen wird sodann Frist zur gerichtlichen Klage angesetzt (Ziff. 14 zu Art. 3 der Verordnung).