Denn bereits mit dem anlässlich der Einführung des L- und S- Registers durchgeführten Verfahren wurden umfangreiche Abklärungen betreffend die bestehenden Eigentumsrechte beziehungsweise die bestehen- den beschränkten dinglichen Rechte getroffen: Eröffnet wird ein solches Verfahren durch eine dreimalige Publikation im 154 Kantonsamtsblatt, worin alle Personen angewiesen werden, die von ihnen beanspruchten Eigentums- rechte, Dienstbarkeiten etc. bei der Grundbuchverwaltung anzumelden (Ziff. 2 und 3 zu Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch; BR 217.100). Erfolgen keine Einga-