Diese Möglichkeit ist zwar - zumindest theoretisch - nicht auszuschliessen, denn die einmal erworbenen dinglichen Rechte gehen durch Zeitablauf nicht unter. Mit praktisch an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann jedoch ausgeschlossen wer- den, dass aufgrund zweier Publikationen im Kantonsamtsblatt dinglich berechtigte, aber nicht im Register eingetragene Personen Einsprache erhe- ben würden. Denn bereits mit dem anlässlich der Einführung des L- und S- Registers durchgeführten Verfahren wurden umfangreiche Abklärungen betreffend die bestehenden Eigentumsrechte beziehungsweise die bestehen- den beschränkten dinglichen Rechte getroffen: