Ist dies zu bejahen, erübrigt es sich zu untersu- chen, ob A. das Vorhandensein der Voraussetzungen einer ausserordentli- chen Ersitzung hat glaubhaft machen können. aa) A. begründet die Notwendigkeit der Durchführung des Auskündverfahrens mit der Möglichkeit, dass - neben ihr selber - noch weitere Personen vor Inkrafttreten des L- und S- Registers dingliche Rechte an der Parzelle Nr. 1609 ersessen haben könnten. Diese Möglichkeit ist zwar - zumindest theoretisch - nicht auszuschliessen, denn die einmal erworbenen dinglichen Rechte gehen durch Zeitablauf nicht unter.