662 Abs. 3 ZGB die Durchführung eines amtlichen Auskündverfahrens. Dieses Aus- kündverfahren hat nur den Zweck, einem Besserberechtigten Gelegenheit zu geben, durch den Richter das Fehlen der Ersitzungsvoraussetzungen feststellen zu lassen. In Lehre und Rechtsprechung herrscht heute Einigkeit, dass von der Durchführung des Auskündverfahrens abgesehen werden kann, wenn (1) zum vornherein feststeht, wer als Einsprecher in Frage kommt, und wenn (2) der Betreffende im ordentlichen Prozess um das Eigentum beziehungsweise um den Bestand der behaupteten Dienstbarkeit selber Partei ist (vgl. BGE 97 II 35 ff. Erw. 6; PKG 1967 Nr. 29 S. 80; Meier-Hayoz A., Berner Kommentar, Bd. IV/1/2, 3. Aufl.