153 Allenfalls kann eine vor Inkrafttreten des besagten Registers bereits ersesse- ne, im Bereinigungsverfahren aber nicht eingetragene Dienstbarkeit nach- träglich noch geltend gemacht werden (PKG 1991 Nr. 16). Im vorliegenden Fall wird von der Ersitzungsprätendentin letzteres behauptet. Als formelles Erfordernis zur Eintragung des Eigentumerwerbs durch ausserordentliche Ersitzung im Grundbuch statuiert Art. 662 Abs. 3 ZGB die Durchführung eines amtlichen Auskündverfahrens.