Erwägungen: a) Für die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten verweist Art. 731 Abs. 3 ZGB auf Art. 661 ff. ZGB. Voraussetzung für eine ausserordentliche Ersitzung nach Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 662 ist demnach, dass das gemäss Ansprecher belastete Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen ist und dass das Recht - das Gegenstand der behaupteten Dienstbarkeit bildet - während dreissig Jahren ununterbrochen und unangefochten ausgeübt wurde. Dabei ist nach gefestigter kantonaler Rechtsprechung die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines im L- und S- Register aufgenommenen Grundstücks nicht mehr möglich.