Vielmehr haben die genaueren Abklärungen durch die Erben im Rahmen eines ordentlichen erbrechtlichen Klageverfahrens zu erfolgen. Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass der Erbschaftsverwalter anzuhalten ist, auf weitere Ermittlungen nach Nachlassvermögen zu verzichten und bereits begonnene Nachforschungen einzustellen. Namentlich sind alle zu diesem Zweck bei Gerichten im In- und Ausland eingereichten Begehren zurückzuziehen. Er hat sich auf die Verwaltung der im Sicherungsinventar festgestellten sicheren Vermögenswerte zu beschränken. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen. PF 20/94 Entscheid vom 18. November 1994