Bestrittene oder unsichere Werte können wohl im Sicherungsinventar beziehungsweise im Inventar des Erbschaftsverwalters Erwähnung finden, sie sind indessen der Verwaltung des Erbschaftsverwalters entzogen. Ebensowenig hat der Erbschaftsverwalter nach Vermögenswerten weiterzuforschen, welche im Sicherungsinventar nur andeutungsweise, in allgemeiner Form erwähnt sind. Vielmehr haben die genaueren Abklärungen durch die Erben im Rahmen eines ordentlichen erbrechtlichen Klageverfahrens zu erfolgen.