{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-48_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a85113afe771dff219726d8adc318d8e2d0fdf0bc2a4cc9e9db13f0fa20b371edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a85113afe771dff219726d8adc318d8e2d0fdf0bc2a4cc9e9db13f0fa20b371edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_48", "Checksum": "629f6e805ab0822ea429500584c11296"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:31", "Checksum": "324d2227752e830c3c1facdae8185234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 48\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 155\nben, so wird das L- und S- Register aufgrund der Kauf- und Pfandprotokolle, Vermessungswerke oder Begehungen erstellt (Ziff. 5 und 8 zu Art. 3 der\nVerordnung). Sodann wird ein Bereinigungsverfahren durchgeführt, in dem\ndie Berechtigten und Belasteten befragt werden, die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt oder allenfalls als streitig vorgemerkt werden (Ziff. 10 ff. zu\nArt. 3 der Verordnung). In streitigen Fällen wird sodann Frist zur gerichtlichen Klage angesetzt (Ziff. 14 zu Art. 3 der Verordnung). Schliesslich\nwerden die L- und S- Register nach ihrer Fertigstellung öffentlich aufgelegt,\nund es wird ein Einspracheverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist wiederum mit einer dreimaligen Publikation im Kantonsamtsblatt verbunden\n(Ziff. 20 zu Art. 3 der Verordnung).\nAus dem Gesagten ergibt sich folgendes: Nachdem ein Grundstück\nim L- und S- Register Aufnahme gefunden hat, kann - konkrete gegenteilige\nAnhaltspunkte vorbehalten - mit praktisch an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund von (weiteren)\nPublikationen im Kantonsamtsblatt noch irgendwelche dinglich berechtigte\nPersonen melden könnten, die ihre Rechte nicht bereits anlässlich der\nEinführung des L- und S- Registers geltend gemacht haben. Denn diese\nEinführung ist - wie vorstehend beschrieben - mit diversen Abklärungen\nsowie einer sechsmaligen Publikation im Kantonsamtsblatt verbunden.\nBehauptet nun eine Ersitzungsprätendentin den Bestand eines beschränkten\ndinglichen Rechtes zu Lasten einer im L- und S- Register eingetragenen\nParzelle, so steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass\neinzig die bereits im Register Eingetragenen als Einsprecher in Frage kommen. In casu ist demnach davon auszugehen, dass ausser V. als Eigentümerin der gemäss Ersitzungsprätendentin belasteten Parzelle niemand Einsprache erheben wird. Die erste Voraussetzung für das Unterlassen des\nAuskündverfahrens, d.h. das Feststehen der als Einsprecherin in Frage\nkommenden Person (vgl. vorstehend Erw. a), ist demnach erfüllt. Daran\nändern auch die von A. geltend gemachten gegenteiligen Anhaltspunkte\nnichts; zum einen werden diese Behauptungen in keiner Weise substantiiert,\nzum andern findet sich dafür in den Akten keine Stütze.\nbb) Die zweite Voraussetzung für das Unterbleiben des Auskündverfahrens besteht darin, dass die zum vornherein als Einsprecherin in\nFrage kommende Person - vorliegend V. - im ordentlichen Prozess um das\nEigentum beziehungsweise um den Bestand der behaupteten Dienstbarkeit\nselber Partei ist (vgl. vorstehend Erw. a). Diese Voraussetzung ist ohne\nweiteres erfüllt, zumal die vorliegend in Frage kommende Einsprecherin V.\nEigentümerin der gemäss Ersitzungsprätendentin belasteten Parzelle ist.\nc) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Kreispräsident die Durchführung des Auskündverfahrens vorliegend bereits darum ablehnen durfte, weil zum vornherein mit an Sicherheit grenzender\n\n156\nWahrscheinlichkeit feststeht, dass einzig V. als Einsprecherin in\nFrage kommt, und weil V. im ordentlichen Prozess um den Bestand der\nbehaupte- ten Dienstbarkeit Partei ist. A.'s Rekurs ist folglich in\nBestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen.\nPF 22/93 Entscheid vom 16. August 1994\n\n49 - -Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).\nAnforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Pfandbestellung. Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Anspruch\nausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint; in Zweifelsfällen, namentlich bei unklarer oder\nunsicherer Rechtslage, ist sie zu bewilligen (Erw. 2).\n- Die Lieferung handelsüblicher, auf Mass zugeschnittener Holzbauteile (Kanthölzer usw.) durch eine Handelssägerei an das als Hauptunternehmer beauftragte\nHolzbauunternehmen ist als blosse Materiallieferung\nnicht pfandrechtsgeschützt (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n2. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker und\nUnternehmer, die zu Bauten auf einem Grundstück Material und\nArbeit oder Arbeit allein geliefert haben, für ihre Forderungen gegen\nden Grundei- gentümer oder einen Unternehmer die Errichtung eines\ngesetzlichen Pfand- rechtes an diesem Grundstück verlangen. Die\nEintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung der\nArbeit zu geschehen und darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom\nEigentümer anerkannt oder gerichtlich\nfestgestellt ist (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Vermag der Gesuchsteller seine\nBerechtigung glaubhaft zu machen, kann der Richter die vorläufige\nEintra- gung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechtes anordnen\n(Art. 961 ZGB). Das Bauhandwerkerpfandrecht wird dadurch für den\nFall seiner definitiven Eintragung vom Zeitpunkt der Vormerkung an\ndinglich wirk- sam, das heisst die dingliche Wirkung wird auf den\nZeitpunkt der vorläufi- gen Eintragung im Grundbuch zurückbezogen\n(Art. 961 Abs. 2 ZGB; Schu- macher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.\nAufl., Zürich 1982, N 740). Die Interessenlage gebietet dabei, dass an die\nGlaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt werden, kann\ndoch ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht immer noch gelöscht\nwerden, ohne dass dem Grundeigentümer durch die vorübergehende\nBelastung ein nennenswerter Schaden erwächst. Demgegenüber kann ein\n156\nfälschlicherweise verweigerter Eintrag in der Regel\nnicht mehr nachgeholt werden, da die Frist in der Zwischenzeit\nmeist\n\n"}