{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-48_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_48_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a85113afe771dff219726d8adc318d8e2d0fdf0bc2a4cc9e9db13f0fa20b371edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a85113afe771dff219726d8adc318d8e2d0fdf0bc2a4cc9e9db13f0fa20b371edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_48", "Checksum": "629f6e805ab0822ea429500584c11296"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:31", "Checksum": "324d2227752e830c3c1facdae8185234", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 48\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Sicherungsinventars grundsätzlich die Aufgabe des Erbschaftsverwalters\ndarauf, die darin festgestellten Vermögenswerte zu sichern und zu erhalten.\nNamentlich ist auf eigene, zusätzliche Nachforschungen nach Erbschaftsvermögen zu verzichten. Da der Erbschaftsverwalter nur befugt ist, Vermögen zu verwalten, welches zur Erbmasse gehört, muss er sich damit begnügen, die Verwaltung über die unbestrittenermassen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auszuüben. Bestrittene oder unsichere Werte können\nwohl im Sicherungsinventar beziehungsweise im Inventar des Erbschaftsverwalters Erwähnung finden, sie sind indessen der Verwaltung des Erbschaftsverwalters entzogen. Ebensowenig hat der Erbschaftsverwalter nach\nVermögenswerten weiterzuforschen, welche im Sicherungsinventar nur andeutungsweise, in allgemeiner Form erwähnt sind. Vielmehr haben die\ngenaueren Abklärungen durch die Erben im Rahmen eines ordentlichen\nerbrechtlichen Klageverfahrens zu erfolgen.\nDiese Erwägungen führen zum Schluss, dass der Erbschaftsverwalter anzuhalten ist, auf weitere Ermittlungen nach Nachlassvermögen zu\nverzichten und bereits begonnene Nachforschungen einzustellen. Namentlich sind alle zu diesem Zweck bei Gerichten im In- und Ausland eingereichten Begehren zurückzuziehen. Er hat sich auf die Verwaltung der im Sicherungsinventar festgestellten sicheren Vermögenswerte zu beschränken. Der\nRekurs ist demnach gutzuheissen.\nPF 20/94 Entscheid vom 18. November 1994\n\n48 - Ausserordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten (Art.\n662, Art. 731 ZG B). Verfahren; Voraussetzungen f ür das Absehen von der amtlichen Auskündung. Bei Geltendmachung einer vor Inkraftsetzung des Liegenschafts- und\nServitutenregisters ersessenen Grunddienstbarkeit kann\ni n der Regel von der Durchführung des amtlichen Auskündverfahrens abgesehen werden.\n\nErwägungen:\na) Für die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten verweist Art. 731\nAbs. 3 ZGB auf Art. 661 ff. ZGB. Voraussetzung für eine ausserordentliche\nErsitzung nach Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 662 ist demnach,\ndass das gemäss Ansprecher belastete Grundstück nicht im Grundbuch\naufgenommen ist und dass das Recht - das Gegenstand der behaupteten\nDienstbarkeit bildet - während dreissig Jahren ununterbrochen und unangefochten ausgeübt wurde. Dabei ist nach gefestigter kantonaler Rechtsprechung die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines\nim L- und S- Register aufgenommenen Grundstücks nicht mehr möglich.\n\n153\nAllenfalls kann eine vor Inkrafttreten des besagten Registers bereits\nersesse- ne, im Bereinigungsverfahren aber nicht eingetragene\nDienstbarkeit nach- träglich noch geltend gemacht werden (PKG 1991\nNr. 16). Im vorliegenden Fall wird von der Ersitzungsprätendentin\nletzteres behauptet.\nAls formelles Erfordernis zur Eintragung des\nEigentumerwerbs durch ausserordentliche Ersitzung im Grundbuch\nstatuiert Art. 662 Abs. 3 ZGB die Durchführung eines amtlichen\nAuskündverfahrens. Dieses Aus- kündverfahren hat nur den Zweck,\neinem Besserberechtigten Gelegenheit zu geben, durch den Richter\ndas Fehlen der Ersitzungsvoraussetzungen feststellen zu lassen. In\nLehre und Rechtsprechung herrscht heute Einigkeit, dass von der\nDurchführung des Auskündverfahrens abgesehen werden kann,\nwenn (1) zum vornherein feststeht, wer als Einsprecher in Frage\nkommt, und wenn (2) der Betreffende im ordentlichen Prozess um\ndas Eigentum beziehungsweise um den Bestand der behaupteten\nDienstbarkeit selber Partei ist (vgl. BGE 97 II 35 ff. Erw. 6; PKG\n1967 Nr. 29 S. 80; Meier-Hayoz A., Berner Kommentar, Bd. IV/1/2,\n3. Aufl., Bern 1964, Art. 662 N 21; Liver P., Das Eigentum, in: SPR,\nBd. V/l, Basel und Stutt- gart 1977, 155 FN 31; Rey H., Die\nGrundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. I, Bern 1991, N\n1635 mit weiteren Hinweisen).\nb) Nach dem Gesagten gilt es vorab zu prüfen, ob der\nKreispräsi- dent die Durchführung des Auskündverfahrens bereits aus\ndem vorerwähn- ten Grunde ablehnen durfte. Ist dies zu bejahen, erübrigt\nes sich zu untersu- chen, ob A. das Vorhandensein der Voraussetzungen\neiner ausserordentli- chen Ersitzung hat glaubhaft machen können.\naa) A. begründet die Notwendigkeit der Durchführung des Auskündverfahrens mit der Möglichkeit, dass - neben ihr selber - noch\nweitere Personen vor Inkrafttreten des L- und S- Registers dingliche\nRechte an der Parzelle Nr. 1609 ersessen haben könnten. Diese\nMöglichkeit ist zwar - zumindest theoretisch - nicht auszuschliessen,\ndenn die einmal erworbenen dinglichen Rechte gehen durch Zeitablauf\nnicht unter. Mit praktisch an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nkann jedoch ausgeschlossen wer- den, dass aufgrund zweier\nPublikationen im Kantonsamtsblatt dinglich berechtigte, aber nicht im\nRegister eingetragene Personen Einsprache erhe- ben würden. Denn\nbereits mit dem anlässlich der Einführung des L- und S- Registers\ndurchgeführten Verfahren wurden umfangreiche Abklärungen\nbetreffend die bestehenden Eigentumsrechte beziehungsweise die\nbestehen- den beschränkten dinglichen Rechte getroffen: Eröffnet wird\nein solches Verfahren durch eine dreimalige Publikation im\n154\nKantonsamtsblatt, worin alle Personen angewiesen werden, die von\nihnen beanspruchten Eigentums- rechte, Dienstbarkeiten etc. bei der\nGrundbuchverwaltung anzumelden (Ziff. 2 und 3 zu Art. 3 der\nAusführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung betreffend\ndas Grundbuch; BR 217.100). Erfolgen keine Einga-\n\n"}