Es geht aus den er- wähnten Gründen nicht an, dass nun in der Funktion als Erbschaftsverwal- ter die Suche nach Erbschaftsvermögen fortgesetzt wird. Das Kantonsge- richtspräsidium hat bereits am 16. Januar 1991 (PF 15/90) festgehalten, es sei allenfalls Sache der Erben im ordentlichen Verfahren, weiteres Nachlassvermögen unter Beweis zu stellen. Somit beschränkt sich bei Vorliegen eines