553 ZGB erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung trifft in besonderem Masse auf den vorliegenden Fall zu, in welchem über eine Zeitdauer von rund dreieinhalb Jahren mit intensiven Nachforschungen in verschiedenen Ländern durch den heutigen Erbschaftsverwalter ein Sicherungsinventar aufgenommen und auf Anordnung der Justizaufsichtskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden (Entscheid vom 15. Dezember 1992, AB 23/92) anfangs 1993 abgeschlossen wurde. Es geht aus den er- wähnten Gründen nicht an, dass nun in der Funktion als Erbschaftsverwal- ter die Suche nach Erbschaftsvermögen fortgesetzt wird.