Es wäre eine nicht zu vertretende Doppelspurigkeit, wenn der Erbschaftsverwalter nach durchgeführter Sicherungsinventarisation nochmals damit beginnen würde, hinterlassene Vermögenswerte zu erfassen. Tuor/Picenoni (ebenda, N 19) sind denn auch entsprechend der Auffassung, der Erbschaftsverwalter habe nur dann ein Inventar aufzunehmen, wenn eine Inventarisierung nicht bereits aufgrund von Art. 553 ZGB erfolgt sei.