Nachlassregelung ein Siche- rungsinventar angeordnet und erstellt, so ist es obsolet, dass der Erbschafts- verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit nochmals ein Inventar gleichen In- halts aufnimmt. Der Erbschaftsverwalter hat vielmehr auf das bereits vor- liegende Sicherungsinventar abzustellen und sich auf die Verwaltung des darin aufgeführten Nachlassvermögens zu beschränken. Es wäre eine nicht zu vertretende Doppelspurigkeit, wenn der Erbschaftsverwalter nach durchgeführter Sicherungsinventarisation nochmals damit beginnen würde, hinterlassene Vermögenswerte zu erfassen.