Auch im Rahmen der Erbschaftsverwaltung sind nicht Erbteile und Pflichtteile zu berechnen und ist nicht eine Rech- nungsgrundlage für die Erbteilung zu schaffen, so dass Schenkungen und Erbvorbezüge nicht zu inventarisieren sind. Der Sicherung von Beweismit- teln für die Herabsetzung oder Ausgleichung dienen nämlich andere Pro- zessvorkehren wie beispielsweise vorsorgliche Massnahmen im Herabset- zungs- oder Erbteilungsprozess. Es kann somit festgestellt werden, dass sich Sicherungsinventar und das vom Erbschaftsverwalter allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit aufzu- nehmende Inventar in bezug auf die zu erfassenden Vermögenswerte dek- ken. Wird nun im Zusammenhang mit der