553 ZGB - auf die Erfassung der im Zeitpunkt des Erbganges vorhandenen Vermögenswerte zu beschränken hat. In diesem Zusammenhang kann auf die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichts zum Sicherungsinventar in BGE 118 II 270 verwiesen werden. Auch im Rahmen der Erbschaftsverwaltung sind nicht Erbteile und Pflichtteile zu berechnen und ist nicht eine Rech- nungsgrundlage für die Erbteilung zu schaffen, so dass Schenkungen und Erbvorbezüge nicht zu inventarisieren sind.