151 In der Regel beginnt die Tätigkeit des amtlichen Erbschaftsverwal- ters mit der Aufnahme eines Inventars der Erbschaftswerte (Tuor/Picenoni, ebenda, N 19; Escher, ebenda, N 13; Piotet, ebenda, S. 707; Druey, Grund- riss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern 1992, N 57 zu § 14). Aus dem reinen Sicherungszweck der Erbschaftsverwaltung ergibt sich, dass sich dieses Inventar - wie das Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB - auf die Erfassung der im Zeitpunkt des Erbganges vorhandenen Vermögenswerte zu beschränken hat.